Rechtliches und Finanzierung

In dieser Unterkategorie finden Sie eine Übersicht über wesentliche, für Telemedizin relevanten Rechtsnormen. Überdies erfahren Sie hier Grundlegendes über Abrechnungs- bzw. Finanzierungsmöglichkeiten telemedizinischer Leistungen.

E-Health-Gesetz

Das „Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz)“ enthält einen Fahrplan für die Einführung einer digitalen Infrastruktur mit höchsten Sicherheitsstandards und die Einführung nutzbringender Anwendungen auf der elektronischen Gesundheitskarte. Weiterlesen

Das „Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze“ wurde am 28. Dezember 2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
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Erste telemedizinische Leistungen in der Regelversorgung abrechenbar

Seit April 2016 können niedergelassene Ärzte telemedizinische Leistungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechnen. Konkret geht es um die telemedizinische Überwachung von Patienten mit einem Defibrillator oder CRT-System.

Weitere Hinweise hierzu finden Sie unter http://www.kbv.de/html/telemedizin.php

Prof. Dr. Siegfried Jedamzik, Geschäftsführer der Bayerischen TelemedAllianz, freut sich über die Entscheidung des Erweiterten Bewertungsausschusses (EBA), sieht aber noch großen Handlungsbedarf. „In Pilotprojekten haben sich bereits zahlreiche telemedizinische Leistungen als wertvolle Ergänzung zur Versorgung erwiesen“, so Jedamzik. „Ich hoffe, dass dies zeitnah gewürdigt wird und telemedizinische Leistungen ein fester Bestandteil des EBM werden.“

Weitere telemedizinische Leistung in der Regelversorgung: Die Online-Videosprechstunde

Seit dem 1. April 2017 kann die Online-Videosprechstunden durchgeführt und nach dem Einheitlichem Bewertungsmaßstab (EBM) abgerechnet werden. Zertifizierte Videodienstanbieter sichern den technischen Ablauf, sodass Ärzte ihren Patienten aus der Ferne via Bildschirmtelefonie beispielsweise. eine Therapie erklären oder eine Wunde begutachten können. Zunächst ist die Verwendung auf spezifische Arztgruppen und Indikationen beschränkt.

Weitere Informationen zu den Fachgruppen, den Indikationen, den neuen Gebührenordnungspositionen sowie den technischen und fachlichen Anforderungen finden Sie unter: www.kbv.de/html/videosprechstunde.php